Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: Bis zum rechtskräftigen Entscheid dürfen keine Abstimmungsunterlagen für den Steuerfuss 2026 gedruckt, verschickt oder anderweitig vorbereitende Abstimmungshandlungen vorgenommen werden. » G. Der Beschwerdeführer legte am 6. Januar 2026 das Beschlussprotokoll der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 zu den Akten (act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 beschränkte sich das Stadtparlament Wil auf die Darlegung des Sachverhalts und stellte keine Rechtsbegehren (act. 8).