Eventualiter, für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, sei festzustellen, dass sämtliche im Parlament gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln sind und daher gemäss den Regeln für Variantenabstimmungen (inkl. Stichfrage) dem Volk gemeinsam zu unterbreiten sind. VII. Antrag auf aufschiebende Wirkung: