III. Der Stadtrat sei anzuweisen, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A als Grundlage für die Volksabstimmung zu verwenden. IV. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Neuabwicklung an das Stadtparlament Wil zurückzuweisen. V. Es sei festzustellen, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sind. VI. Eventualantrag gemäss Art. 66 und 74 GG