{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n4.2 Wie sich aus der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen\nergibt (vgl. Erw. 3.7), können mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss nebeneinander bestehen. Folglich sind beide Ratsreferenden den\nStimmberechtigten zu unterbreiten. Eine echte Regelungslücke, welche Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung wäre, liegt nicht\nvor (BGE 141 III 43 Erw. 2.5.1; BGE 141 V 481 Erw. 3.1). Auf die Frage zur\nanalogen Anwendung von Art. 92 bis 94 GR ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Abstimmungsbeschwerde hinsichtlich\nZiff. I der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen.\nDie Abstimmung 66 der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember\n2025 ist aufzuheben. Den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wil\nsind sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter Steuerfuss von 115 Prozent) als auch das Ratsreferendum B.___ (beantragter Steuerfuss von 121\nProzent) – in Abweichung von vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von\n118 Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – zu unterbreiten.\nEs ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert werden,\ndass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird.\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers unter Ziff. III seiner Rechtsbegehren, wonach der Stadtrat Wil anzuweisen sei, ausschliesslich das Ratsreferendum\nSVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden, ist entsprechend abzuweisen.\n\nSeite 10/12\n6.\n6.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligter die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich,\nwer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP SG,\n2020, N 5 ZU ART. 95 VRP).\n\n6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Rechtsbegehren unter\nZiff. I auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss des Jahres 2026. Mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III unterliegt er, und auf die Rechtsbegehren unter Ziff. II, V,\nVI und VII ist nicht eingetreten worden. Demnach unterliegt er grundsätzlich\nüberwiegend. Auch die politische Gemeinde Wil unterliegt teilweise. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sowohl der Beschwerdeführer als auch\ndie politische Gemeinde Wil grundsätzlich kostenpflichtig.\n\n6.3 Vorliegend haben sich Fragen gestellt, die in einer Abstimmungsbeschwerde in dieser Weise noch nie zu beurteilen waren. Aufgrund dieser\nspeziellen Ausgangslage rechtfertigt es sich daher, ausnahmsweise auf die\nErhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerdeführer wird daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zurückerstattet.\n\n6.4 Mangels entsprechender Anträge sowohl des Beschwerdeführers\n(act. 1) als auch des Stadtparlaments Wil (act. 8) ist von der Zusprechung\nausseramtlicher Kosten abzusehen.\n\nSeite 11/12\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, Wil, vom 8. Dezember 2025\nwird insofern gutgeheissen, als Abstimmung 66 der Sitzung des Stadtparlamentes Wil vom 4. Dezember 2025 aufgehoben wird.\nDer Stadtrat Wil wird angewiesen, den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wil sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter\nSteuerfuss von 115 Prozent) als auch das Ratsreferendum B.___ (beantragter Steuerfuss von 121 Prozent) – in Abweichung von vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent – zu unterbreiten.\nEs ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert werden, dass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird.\n\n2. Im Übrigen wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– nach Eintritt der Rechtskraft\ndes vorliegenden Entscheids zurückerstattet.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 12/12\n"}