{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n3.4.3 Aus historischer Sicht lässt sich somit festhalten, dass das Ratsreferendum ein Instrument darstellt, wonach eine Parlamentsminderheit – ohne\nUnterschriftensammlung – einen von der Parlamentsmehrheit verabschiedeter Beschluss der Volksabstimmung unterstellen kann. Hieraus lässt sich\nnicht ableiten, dass nur ein Ratsreferendum möglich sein sollte. Dadurch,\ndass eine «Ratsminderheit» – d.h. ein Drittel der Kantonsräte und Kantonsrätinnen des Kantonsrates des Kantons St.Gallen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KV) bzw.\n14 von 40 Mitglieder des Stadtparlamentes Wil (vgl. Art. 14 Abs. 2 GO i.V.m.\nArt. 17 Abs. 1 GO) – das fakultative Referendum begehren kann, ist es auch\narithmetisch möglich, dass sich mehrere «Ratsminderheiten» auf dieses parlamentarische Instrument berufen können. Im Sinne eines Zwischenfazits\n\nSeite 8/12\nlässt sich aus der historischen Auslegung herleiten, dass mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss grundsätzlich möglich sind.\n\n3.5 Weiter ist nach Zweck, Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu fragen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten\nInteresse (teleologische Auslegung). Sinn und Zweck des in Art. 14 GO statuierten fakultativen Referendums ist es, eine referendumspflichtige Vorlage der\nVolksabstimmung zu unterstellen. Grundsätzlich genügt hierfür ein einziges\nergriffenes Ratsreferendum. Diese Tatsache – und falls Art. 14 Abs. 2 GO erfüllt ist – schliesst jedoch ein zweites Ratsreferendum einer anderen «Ratsminderheit» nicht aus, auch wenn dies zum gleichen Ergebnis führt, nämlich\nzur Unterstellung einer referendumspflichtigen Vorlage unter die Volksabstimmung. Als Zwischenfazit ergibt deshalb auch die teleologische Auslegung,\ndass zwei Ratsreferenden zum gleichen Beschluss dem Sinn und Zweck des\nInstruments grundsätzlich nicht entgegenstehen.\n\n3.6\n3.6.1 In systematischer Hinsicht befinden sich Art. 14 Abs. 2 GO und\nArt. 14 Abs. 4 GO im zweiten Abschnitt der Gemeindeordnung unter dem Titel\n«Bürgerschaft» (Art. 3 ff. GO), namentlich unter «Verfahren bei Initiative und\nfakultativem Referendum» (Art. 11 ff. GO). Hervorzuheben ist, dass das Ratsreferendum im Abschnitt «Bürgerschaft» und nicht im Abschnitt «Stadtparlament» (Art. 17 ff. GO) geregelt ist. Es ist zusammen mit dem von der Bürgerschaft ausgehenden fakultativen Referendum in Art. 14 GO («Fakultatives\nReferendum: Begehren») verankert. Art. 14 Abs. 3 GO verdeutlicht, dass sowohl beim Ratsreferendum als auch beim fakultativen Referendum ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen ist. Dies erscheint sachgerecht, da es\nnicht einleuchtet, diese Pflicht ausschliesslich der Bürgerschaft und nicht\nauch den Mitgliedern des Stadtparlamentes aufzuerlegen.\n\n3.6.2 Sowohl das von der Bürgerschaft angestossene fakultative Referendum (Art. 14 Abs. 1 GO) als auch die Initiative (Art. 11 ff. GO) kennen\nkeine zahlenmässige Beschränkung; sie kommen jeweils zustande, wenn 500\nStimmberechtigte (fakultatives Referendum) bzw. 750 Stimmberechtigte (Initiative) dies verlangen. Aufgrund der Pflicht zur Angabe eines konkreten Steuerfusses weist das Ratsreferendum zudem initiativähnlichen Charakter auf,\nwas gegen eine zahlenmässige Beschränkung spricht. Dies erscheint auch\ndeshalb sachgerecht, weil das Parlament die Bürgerschaft vertritt (Art. 21\nAbs. 1 GG) und so eine Gleichwertigkeit der politischen Rechte gewährleistet\nwird.\n\n3.6.3 Somit ergibt auch die systematische Auslegung, dass mehrere\nRatsreferenden zu einem Beschluss (über den Steuerfuss) grundsätzlich\nmöglich sind.\n\nSeite 9/12\n3.7 Insgesamt bestätigen die historische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 GO die grammatikalische Interpretation, wonach mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss\nzulässig sind. Im Sinn eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass in der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 sowohl das Ratsreferendum SVP (Abstimmung 64) als auch das Ratsreferendum B.___ (Abstimmung 65) gültig nebeneinander zustande gekommen sind.\n\n4.\n4.1 Schliesslich ist zu erörtern, ob es zulässig war, die beiden Ratsreferenden in der Abstimmung 66 einander gegenüberzustellen und zu beschliessen, ausschliesslich das obsiegende Ratsreferendum B.___ – zusammen mit dem vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil ging sinngemäss davon\naus, es sei unzulässig, zwei Ratsreferenden neben dem vom Stadtparlament\nbeschlossenen Steuerfuss gleichzeitig den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Deshalb seien – in analoger Anwendung von Art. 92 bis 94 GR – die beiden Ratsreferenden «ausgemehrt» worden (act. 8; act. 8/3).\n\n"}