{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n Seite 6/12\n3.2 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der\nWortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 142 V 402\nErw. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die\nAnnahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei.\nAnlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder\nder Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2; BGE 141 II 57\nErw. 3.2). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw.\nnicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss\nnach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle\nanerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2). Auch\neine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn\neiner Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten\neiner solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221\nErw. 5.2.1).\n\n3.3\n3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 GO können mindestens 14 Mitglieder des\nStadtparlamentes verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sei. Ein\nsolcher Beschluss ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen,\ndamit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann (Art. 14 Abs. 4 GO).\n\n3.3.2 Zunächst ist in grammatikalischer Hinsicht festzuhalten, dass die\nMöglichkeit von mehreren Begehren auf Änderung des Steuerfusses nicht\nausgeschlossen ist. So wird unter Art. 14 Abs. 4 GO (im Plural) festgehalten:\n«Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben […]». Zwar wird unter\nArt. 14 Abs. 2 GO sodann in allgemeinerweise Weise (und im Singular) ausgeführt, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss\ndem obligatorischen Referendum unterstellt werden könne und der Beschluss\nhierzu unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen\nsei. Obwohl der «Beschluss» unter Art. 14 Abs. 2 GO im Singular steht, widerspricht dies der wörtlichen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 GO nicht, wonach\n«Begehren auf eine Änderung des Steuerfusses» möglich sind.\n\n3.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die grammatikalische Auslegung die Möglichkeit von zwei Ratsreferenden zumindest nicht ausschliesst.\nJedoch ist der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO nicht\nrestlos klar und verschiedene Interpretationen bleiben möglich. Deshalb muss\n\nSeite 7/12\nim Folgenden nach der wahren Tragweite der Bestimmung mithilfe der weiteren Auslegungselemente – zunächst mithilfe des historischen Elements – gesucht werden (vgl. hierzu Erw. 3.2).\n\n3.4\n3.4.1 Unter einem Ratsreferendum wird die Berechtigung einer Minderheit des Parlaments verstanden, eine referendumspflichtige Vorlage der\nVolksabstimmung zu unterstellen (S. MÖCKLI, DIE REFORM DER DIREKTEN DE-\nMOKRATIE IM RAHMEN DER GESAMTREVISION DER VERFASSUNG DES KANTONS ST.\nGALLEN, 1997, S. 13, FN. 23), weshalb es als Oppositionsinstrument zu verstehen ist (S. SCHMID, ALTE UNBEKANNTE: DAS BEHÖRDENREFERENDUM UND DAS\nAUSSERORDENTLICHE REFERENDUM IM KANTONALEN STAATSRECHT, in: ZBl\n114/2013, S. 135).\n\n3.4.2 Der Kanton St.Gallen führte in seiner Verfassung von 1890 die\nBestimmung ein, dass ein Drittel der Mitglieder des Grossen Rates über alle\nGesetze sowie über nicht dringliche und nicht ausschliesslich in die Kompetenz des Grossen Rates fallenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse die\nVolksabstimmung begehren könne (S. SCHMID, A.A.O., S. 137). Auf diese\nWeise gewährt die Verfassung einer Minderheit im Grossen Rat eine wirkungsvolle Handhabe, um die aufwändige, oftmals unabwägbare Unterschriftensammlung zu umgehen und in strittigen Fällen unmittelbar ans Volk zu gelangen. In dieser Form verkörpert das Referendum eine Waffe in den Händen\nder parlamentarischen Opposition (M. RÖHL, DIE POLITISCHE RECHTE IM KAN-\nTON ST.GALLEN, 1995, S. 296). In der heutigen Fassung der Verfassung des\nKantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) wird unter der Überschrift «fakultatives Referendum» in Art. 49 Abs. 1 KV festgehalten, dass ein Drittel der\nMitglieder des Kantonsrates im Verfahren des fakultativen Referendums eine\nAbstimmung über alle Gesetze, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüsse über neue Ausgaben verlangen können. Nach Art. 52 KV bestimmen Gesetz und Gemeindeordnung die Gegenstände, die in der Gemeinde\nder obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen.\n\n"}