{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n1.5\n1.5.1 Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern an der Feststellung\nein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem\nLeistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 137 II 199\nErw. 6.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024\nErw. 1.1 m.H.; VerwGE B 2023/138 vom 11. Juni 2024 Erw. 1 m.H.).\n\n1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt unter Ziff. II seiner Rechtsbegehren die Feststellung, dass der Ratsreferendumsantrag A bzw. das Ratsreferendum SVP (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen sei. Im Ergebnis verlangt er damit die Gutheissung seines Leistungsbegehrens unter\nZiff. III, wonach der Stadtrat anzuweisen sei, ausschliesslich das rechtsgültige\nRatsreferendum A bzw. das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine\nVolksabstimmung zu verwenden. Auf das Feststellungsbegehren in Ziff. II der\nRechtsbegehren ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses nicht\neinzutreten.\n\n1.5.3 Ferner stellt der Beschwerdeführer unter Ziff. V seiner Rechtsbegehren den Antrag auf Feststellung, dass konkurrierende oder alternative\nRatsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig seien. Auch auf\ndieses Begehren ist mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da\ndieses Anliegen ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren\nverfolgt werden kann bzw. vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III geltend gemacht wird.\n\n1.5.4 Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren unter Ziff. VI zu Ziff. V, dass für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz\nmehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, festzustellen sei, dass sämtliche im Stadtparlament Wil gültig\nzustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e GG\ni.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu\nbehandeln und daher nach den Regeln für Variantenabstimmungen – einschliesslich Stichfrage – dem Volk gemeinsam zu unterbreiten seien. Auch\n\nSeite 5/12\nauf diesen Antrag ist mangels eines eigenständigen Feststellungsinteresses\nnicht einzutreten, da es mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. der Beschwerdeführer den Antrag sinngemäss bereits\nunter Ziff. I geltend macht.\n\n1.5.5 Nach Art. 165 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP kommt der Abstimmungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Auf den\ndiesbezüglichen Antrag in Ziff. VII wird demgemäss nicht eingetreten.\n\n1.5.6 Zusammengefasst ist auf Ziff. II, Ziff. V, Ziff. VI und Ziff. VII nicht\neinzutreten. Im Übrigen ist auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten.\n\n2.\n2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gäbe in\nArt. 14 GO keine Rechtsgrundlage dafür, dass mehrere, miteinander konkurrierende Ratsreferenden erlaubt wären. Art. 14 GO erlaube nur ein Ratsreferendum. Die Zulassung des Ratsreferendums B.___ sei deshalb rechtswidrig\ngewesen. Das Präsidium des Stadtparlamentes habe die Bestimmungen zur\nBehandlung mehrerer Abänderungsanträge nach Art. 92 bis 94 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes Wil (SRS 1.5-1; abgekürzt GR)\nfälschlicherweise auf die beiden Ratsreferenden angewendet. Hierdurch sei\ndas rechtsgültig zustande gekommene Ratsreferendum SVP entwertet worden und habe sowohl im Stadtparlament Wil als auch im Hinblick auf eine allfällige Volksabstimmung zu einer Beeinträchtigung der unverfälschten Willensbildung gemäss Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101)\ngeführt (act. 1).\n\n2.2 Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil führt demgegenüber zusammengefasst aus, anlässlich der Sitzung vom 4. Dezember 2025 seien\nzwei Anträge auf Ratsreferenden mit zwei unterschiedlichen Steuerfüssen gestellt worden, nachdem das Stadtparlament in der Schlussabstimmung bereits\neinem Steuerfuss von 118 Prozent zugestimmt hätte. Die Präsidentin des\nStadtparlaments habe sodann dem Plenum den Vorgehensvorschlag unterbreitet, beide Ratsreferenden einander gegenüberzustellen und über das obsiegende Ratsreferendum nochmals abzustimmen, um festzustellen, ob das\ndafür notwendige Quorum von 14 Stimmen erreicht werde. Dieser Vorgehensvorschlag sei von niemandem aus dem Plenum bestritten bzw. es sei\nkein Ordnungsantrag dagegengestellt worden (act. 8).\n\n3.\n3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob zwei Ratsreferenden bezüglich des\ndem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlusses zum Steuerfuss\ndes Jahres 2026 (Abstimmung 63) möglich sind bzw. ob das Ratsreferendum\nB.___ gültig zustande kam.\n\n"}