{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\n Eventualiter, für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel\nmögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig\nerachtet, sei festzustellen, dass sämtliche im Parlament gültig zustande\ngekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e GG i.V.m.\nArt. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu\nbehandeln sind und daher gemäss den Regeln für\nVariantenabstimmungen (inkl. Stichfrage) dem Volk gemeinsam zu\nunterbreiten sind.\n\nVII. Antrag auf aufschiebende Wirkung:\n\nEs sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen:\nBis zum rechtskräftigen Entscheid dürfen keine Abstimmungsunterlagen\nfür den Steuerfuss 2026 gedruckt, verschickt oder anderweitig\nvorbereitende Abstimmungshandlungen vorgenommen werden. »\n\nG. Der Beschwerdeführer legte am 6. Januar 2026 das Beschlussprotokoll der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 zu den\nAkten (act. 5).\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 beschränkte sich das\nStadtparlament Wil auf die Darlegung des Sachverhalts und stellte keine\nRechtsbegehren (act. 8).\n\nI. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. März 2026\neine Stellungnahme ein (act. 10).\n\nJ. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3/12\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\ndiese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers\nsowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] i.V.m. Art. 40 ff. des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]; vgl. ferner KÖLZ /\nHÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSGERICHTS-\nPFLEGE DES BUNDES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.).\n\n1.2\n1.2.1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über\nEinbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen\nRechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert\nvierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG).\nDas zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den\nreferendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder\nangemessene Massnahmen treffen; dabei wird Art. 159 GG sachgemäss angewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG).\n\n1.2.2 Der in der politischen Gemeinde Wil unbestrittenermassen stimmberechtigte Beschwerdeführer rügt sinngemäss zwei Beschlüsse der Sitzung\ndes Stadtparlaments vom 4. Dezember 2025: Einerseits den Beschluss im\nRahmen von Abstimmung 65, wonach das Ratsreferendum B.___ zustande\ngekommen ist, und andererseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung\n66, wonach das Ratsreferendum SVP und das Ratsreferendum B.___ einander gegenübergestellt wurden, wobei Letzteres die Mehrheit der Stimmen erhielt und anstelle des Ratsreferendums SVP genehmigt wurde (act. 1;\nact. 8/1, S. 14). Diese beiden Beschlüsse stellen taugliche Anfechtungsobjekte gemäss Art. 163 Abs. 1 GG dar.\n\n1.3 Ferner ist das Departement des Innern für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 163 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 22 Bst. a\nund c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3]). Die Abstimmungsbeschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 163 Abs. 2 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP),\n\nSeite 4/12\nweshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist, wobei nachfolgend (Erw. 1.5) zu\nprüfen ist, ob bei sämtlichen Rechtsbegehren die Legitimation vorliegt.\n\n1.4 Passivlegitimiert ist vorliegend – mangels einer spezialrechtlichen\nGrundlage zur Begründung der eigenen Rechtspersönlichkeit – nicht das\nStadtparlament Wil, sondern die politische Gemeinde Wil, die durch den\nStadtrat vertreten wird (BGE 123 II 371 Erw. 2d; BGE 127 II 32 Erw. 2d; vgl.\nferner U.P. CAVELTI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOLGEND: PK VRP SG], N 17 FF. ZU ART. 8\nVRP).\n\n"}