{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_411-833_2026-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1099&type=1563347022&cHash=1968a0d72f57a4e3bb80a54b356769cc", "Checksum": "3c19847ac0419947f21ed683ff8b09e8"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:07:15", "Num": ["411-833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:07:15", "Checksum": "9813e3d780e57e00b8dd62011bbe0a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 15.05.2026 411-833\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 411-833\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 15.06.2026\nEntscheiddatum: 15.05.2026\n\nEntscheid Departement des Innern vom 15. Mai 2026\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art.\n14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage\nfür konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer\nGegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von\nArt. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer\nBetrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum\ngleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden\nüber den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die\nAbstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss\nbestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der\nAbstimmungsbeschwerde.\n\nDen Entscheid DIGS411-833 vom 15. Mai 2026 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-833\n\nEntscheid vom 15. Mai 2026\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Wil,\nvertreten durch den Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil\n\nBetreff Beschluss des Stadtparlamentes Wil vom 4. Dezember 2025\nbetreffend Steuerfuss 2026; Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Das Stadtparlament Wil hielt am 4. Dezember 2025 die zehnte\nSitzung des Jahres 2025 ab. Traktandiert war unter anderem die Beschlussfassung über den Steuerfuss für das Jahr 2026 (act. 8/1, S. 2).\n\nB. Der Stadtrat Wil begehrte mit Antrag 62, den Steuerfuss für das\nJahr 2026 auf 121 Prozent festzusetzen. Die Geschäftsprüfungskommission\n(nachfolgend: GPK) stellte einen Gegenantrag (Antrag 63), wonach ein Steuerfuss von 118 Prozent zu beschliessen sei. Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) stellte sodann einen weiteren Gegenantrag zu den\nAnträgen 62 und 63 (Antrag 64), mit dem Begehren, den Steuerfuss auf 115\nProzent festzusetzen. Im Rahmen der Abstimmung 61 wurde der Gegenantrag der GPK demjenigen der SVP gegenübergestellt, wobei der Gegenantrag\nder GPK mehr Stimmen erhielt. Anschliessend wurde dieser dem Antrag des\nStadtrates gegenübergestellt; dabei obsiegte der Gegenantrag der GPK (Abstimmung 62) und wurde in der Folge genehmigt (Abstimmung 63) (act. 8/1,\nS. 13 f.).\n\nC. Die SVP ergriff sodann mit Antrag 65 das sogenannte «Ratsreferendum» gemäss Art. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1; abgekürzt: GO) und beantragte erneut, den Steuerfuss für das Jahr 2026 auf 115\nProzent festzusetzen sowie ein allfälliges Defizit über das Eigenkapital auszugleichen. Dieses Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum SVP) kam\nim Rahmen der Abstimmung 64 mit 14 Stimmen zustande (act. 8/1, S. 14).\n\nD. Anschliessend verlangte B.___, Mitglied des Stadtparlamentes\nWil, ein weiteres Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum B.___), welches einen Steuerfuss von 121 Prozent zum Gegenstand hatte; dieses kam\nmit 21 Stimmen zustande (Abstimmung 65) (act. 8/1, S. 14).\n\nE. Im Rahmen der Abstimmung 66 wurden die beiden Ratsreferenden einander gegenübergestellt, wobei das Ratsreferendum B.___ (Steuerfuss 121 Prozent) mit 24 Stimmen obsiegte und anschliessend mit 16 Stimmen genehmigt wurde (Abstimmung 67) (act. 8/1, S. 14).\n\nF. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob A.___, Wil, (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Departement des Innern Abstimmungsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1, S. 4):\n\n« I. Der Beschluss des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025\nbetreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss\n2026 sei aufzuheben.\n\nSeite 2/12\nII. Es sei festzustellen, dass der Ratsreferendumsantrag A (mit 14\nStimmen) rechtsgültig zustande gekommen ist.\n\nIII. Der Stadtrat sei anzuweisen, ausschliesslich das rechtsgültige\nRatsreferendum A als Grundlage für die Volksabstimmung zu\nverwenden.\n\nIV. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Neuabwicklung an das\nStadtparlament Wil zurückzuweisen.\n\nV. Es sei festzustellen, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden\nmangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sind.\n\nVI. Eventualantrag gemäss Art. 66 und 74 GG\n\n"}