Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 411-833 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 15.06.2026 Entscheiddatum: 15.05.2026 Entscheid Departement des Innern vom 15. Mai 2026 Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art. 14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde. Den Entscheid DIGS411-833 vom 15. Mai 2026 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-833 Entscheid vom 15. Mai 2026 Beschwerdeführer A.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Wil, vertreten durch den Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil Betreff Beschluss des Stadtparlamentes Wil vom 4. Dezember 2025 betreffend Steuerfuss 2026; Abstimmungsbeschwerde Sachverhalt A. Das Stadtparlament Wil hielt am 4. Dezember 2025 die zehnte Sitzung des Jahres 2025 ab. Traktandiert war unter anderem die Beschluss- fassung über den Steuerfuss für das Jahr 2026 (act. 8/1, S. 2). B. Der Stadtrat Wil begehrte mit Antrag 62, den Steuerfuss für das Jahr 2026 auf 121 Prozent festzusetzen. Die Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend: GPK) stellte einen Gegenantrag (Antrag 63), wonach ein Steu- erfuss von 118 Prozent zu beschliessen sei. Die Fraktion der Schweizeri- schen Volkspartei (SVP) stellte sodann einen weiteren Gegenantrag zu den Anträgen 62 und 63 (Antrag 64), mit dem Begehren, den Steuerfuss auf 115 Prozent festzusetzen. Im Rahmen der Abstimmung 61 wurde der Gegenan- trag der GPK demjenigen der SVP gegenübergestellt, wobei der Gegenantrag der GPK mehr Stimmen erhielt. Anschliessend wurde dieser dem Antrag des Stadtrates gegenübergestellt; dabei obsiegte der Gegenantrag der GPK (Ab- stimmung 62) und wurde in der Folge genehmigt (Abstimmung 63) (act. 8/1, S. 13 f.). C. Die SVP ergriff sodann mit Antrag 65 das sogenannte «Ratsrefe- rendum» gemäss Art. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1; abge- kürzt: GO) und beantragte erneut, den Steuerfuss für das Jahr 2026 auf 115 Prozent festzusetzen sowie ein allfälliges Defizit über das Eigenkapital auszu- gleichen. Dieses Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum SVP) kam im Rahmen der Abstimmung 64 mit 14 Stimmen zustande (act. 8/1, S. 14). D. Anschliessend verlangte B.___, Mitglied des Stadtparlamentes Wil, ein weiteres Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum B.___), wel- ches einen Steuerfuss von 121 Prozent zum Gegenstand hatte; dieses kam mit 21 Stimmen zustande (Abstimmung 65) (act. 8/1, S. 14). E. Im Rahmen der Abstimmung 66 wurden die beiden Ratsreferen- den einander gegenübergestellt, wobei das Ratsreferendum B.___ (Steuer- fuss 121 Prozent) mit 24 Stimmen obsiegte und anschliessend mit 16 Stim- men genehmigt wurde (Abstimmung 67) (act. 8/1, S. 14). F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob A.___, Wil, (nachfol- gend: Beschwerdeführer), beim Departement des Innern Abstimmungsbe- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1, S. 4): « I. Der Beschluss des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss 2026 sei aufzuheben. Seite 2/12 II. Es sei festzustellen, dass der Ratsreferendumsantrag A (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen ist. III. Der Stadtrat sei anzuweisen, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A als Grundlage für die Volksabstimmung zu verwenden. IV. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Neuabwicklung an das Stadtparlament Wil zurückzuweisen. V. Es sei festzustellen, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sind. VI. Eventualantrag gemäss Art. 66 und 74 GG Eventualiter, für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, sei festzustellen, dass sämtliche im Parlament gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln sind und daher gemäss den Regeln für Variantenabstimmungen (inkl. Stichfrage) dem Volk gemeinsam zu unterbreiten sind. VII. Antrag auf aufschiebende Wirkung: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: Bis zum rechtskräftigen Entscheid dürfen keine Abstimmungsunterlagen für den Steuerfuss 2026 gedruckt, verschickt oder anderweitig vorbereitende Abstimmungshandlungen vorgenommen werden. » G. Der Beschwerdeführer legte am 6. Januar 2026 das Beschluss- protokoll der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 zu den Akten (act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 beschränkte sich das Stadtparlament Wil auf die Darlegung des Sachverhalts und stellte keine Rechtsbegehren (act. 8). I. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. März 2026 eine Stellungnahme ein (act. 10). J. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Seite 3/12 Erwägungen 1. 1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde der inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf diese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die alle- samt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemein- degesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] i.V.m. Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]; vgl. ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSGERICHTS- PFLEGE DES BUNDES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.). 1.2 1.2.1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimm- berechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhe- bung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departe- ment angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit un- benutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG). Das zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder angemessene Massnahmen treffen; dabei wird Art. 159 GG sachgemäss an- gewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG). 1.2.2 Der in der politischen Gemeinde Wil unbestrittenermassen stimm- berechtigte Beschwerdeführer rügt sinngemäss zwei Beschlüsse der Sitzung des Stadtparlaments vom 4. Dezember 2025: Einerseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 65, wonach das Ratsreferendum B.___ zustande gekommen ist, und andererseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 66, wonach das Ratsreferendum SVP und das Ratsreferendum B.___ einan- der gegenübergestellt wurden, wobei Letzteres die Mehrheit der Stimmen er- hielt und anstelle des Ratsreferendums SVP genehmigt wurde (act. 1; act. 8/1, S. 14). Diese beiden Beschlüsse stellen taugliche Anfechtungsob- jekte gemäss Art. 163 Abs. 1 GG dar. 1.3 Ferner ist das Departement des Innern für die Behandlung der Ab- stimmungsbeschwerde zuständig (Art. 163 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Abstimmungsbeschwerde wurde überdies frist- und formge- recht eingereicht (Art. 163 Abs. 2 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP), Seite 4/12 weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist, wobei nachfolgend (Erw. 1.5) zu prüfen ist, ob bei sämtlichen Rechtsbegehren die Legitimation vorliegt. 1.4 Passivlegitimiert ist vorliegend – mangels einer spezialrechtlichen Grundlage zur Begründung der eigenen Rechtspersönlichkeit – nicht das Stadtparlament Wil, sondern die politische Gemeinde Wil, die durch den Stadtrat vertreten wird (BGE 123 II 371 Erw. 2d; BGE 127 II 32 Erw. 2d; vgl. ferner U.P. CAVELTI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOLGEND: PK VRP SG], N 17 FF. ZU ART. 8 VRP). 1.5 1.5.1 Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 Erw. 6.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 Erw. 1.1 m.H.; VerwGE B 2023/138 vom 11. Juni 2024 Erw. 1 m.H.). 1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt unter Ziff. II seiner Rechtsbegeh- ren die Feststellung, dass der Ratsreferendumsantrag A bzw. das Ratsrefe- rendum SVP (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen sei. Im Er- gebnis verlangt er damit die Gutheissung seines Leistungsbegehrens unter Ziff. III, wonach der Stadtrat anzuweisen sei, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A bzw. das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden. Auf das Feststellungsbegehren in Ziff. II der Rechtsbegehren ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 1.5.3 Ferner stellt der Beschwerdeführer unter Ziff. V seiner Rechtsbe- gehren den Antrag auf Feststellung, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig seien. Auch auf dieses Begehren ist mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da dieses Anliegen ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegeh- ren unter Ziff. III geltend gemacht wird. 1.5.4 Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbe- gehren unter Ziff. VI zu Ziff. V, dass für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zu- lässig erachtet, festzustellen sei, dass sämtliche im Stadtparlament Wil gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln und daher nach den Regeln für Variantenabstimmungen – ein- schliesslich Stichfrage – dem Volk gemeinsam zu unterbreiten seien. Auch Seite 5/12 auf diesen Antrag ist mangels eines eigenständigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da es mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ver- folgt werden kann bzw. der Beschwerdeführer den Antrag sinngemäss bereits unter Ziff. I geltend macht. 1.5.5 Nach Art. 165 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP kommt der Abstim- mungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Auf den diesbezüglichen Antrag in Ziff. VII wird demgemäss nicht eingetreten. 1.5.6 Zusammengefasst ist auf Ziff. II, Ziff. V, Ziff. VI und Ziff. VII nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gäbe in Art. 14 GO keine Rechtsgrundlage dafür, dass mehrere, miteinander konkur- rierende Ratsreferenden erlaubt wären. Art. 14 GO erlaube nur ein Ratsrefe- rendum. Die Zulassung des Ratsreferendums B.___ sei deshalb rechtswidrig gewesen. Das Präsidium des Stadtparlamentes habe die Bestimmungen zur Behandlung mehrerer Abänderungsanträge nach Art. 92 bis 94 des Ge- schäftsreglements des Stadtparlamentes Wil (SRS 1.5-1; abgekürzt GR) fälschlicherweise auf die beiden Ratsreferenden angewendet. Hierdurch sei das rechtsgültig zustande gekommene Ratsreferendum SVP entwertet wor- den und habe sowohl im Stadtparlament Wil als auch im Hinblick auf eine all- fällige Volksabstimmung zu einer Beeinträchtigung der unverfälschten Wil- lensbildung gemäss Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) geführt (act. 1). 2.2 Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil führt demgegenüber zu- sammengefasst aus, anlässlich der Sitzung vom 4. Dezember 2025 seien zwei Anträge auf Ratsreferenden mit zwei unterschiedlichen Steuerfüssen ge- stellt worden, nachdem das Stadtparlament in der Schlussabstimmung bereits einem Steuerfuss von 118 Prozent zugestimmt hätte. Die Präsidentin des Stadtparlaments habe sodann dem Plenum den Vorgehensvorschlag unter- breitet, beide Ratsreferenden einander gegenüberzustellen und über das ob- siegende Ratsreferendum nochmals abzustimmen, um festzustellen, ob das dafür notwendige Quorum von 14 Stimmen erreicht werde. Dieser Vorge- hensvorschlag sei von niemandem aus dem Plenum bestritten bzw. es sei kein Ordnungsantrag dagegengestellt worden (act. 8). 3. 3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob zwei Ratsreferenden bezüglich des dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlusses zum Steuerfuss des Jahres 2026 (Abstimmung 63) möglich sind bzw. ob das Ratsreferendum B.___ gültig zustande kam. Seite 6/12 3.2 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 142 V 402 Erw. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissver- ständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Be- stimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ge- ben (BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2; BGE 141 II 57 Erw. 3.2). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Metho- denpluralismus; BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 Erw. 5.2.1). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 GO können mindestens 14 Mitglieder des Stadtparlamentes verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterste- hender Beschluss dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sei. Ein solcher Beschluss ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparla- ment zu fassen. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen be- stimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleich- zeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann (Art. 14 Abs. 4 GO). 3.3.2 Zunächst ist in grammatikalischer Hinsicht festzuhalten, dass die Möglichkeit von mehreren Begehren auf Änderung des Steuerfusses nicht ausgeschlossen ist. So wird unter Art. 14 Abs. 4 GO (im Plural) festgehalten: «Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben […]». Zwar wird unter Art. 14 Abs. 2 GO sodann in allgemeinerweise Weise (und im Singular) aus- geführt, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt werden könne und der Beschluss hierzu unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen sei. Obwohl der «Beschluss» unter Art. 14 Abs. 2 GO im Singular steht, wi- derspricht dies der wörtlichen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 GO nicht, wonach «Begehren auf eine Änderung des Steuerfusses» möglich sind. 3.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die grammatikalische Aus- legung die Möglichkeit von zwei Ratsreferenden zumindest nicht ausschliesst. Jedoch ist der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO nicht restlos klar und verschiedene Interpretationen bleiben möglich. Deshalb muss Seite 7/12 im Folgenden nach der wahren Tragweite der Bestimmung mithilfe der weite- ren Auslegungselemente – zunächst mithilfe des historischen Elements – ge- sucht werden (vgl. hierzu Erw. 3.2). 3.4 3.4.1 Unter einem Ratsreferendum wird die Berechtigung einer Minder- heit des Parlaments verstanden, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen (S. MÖCKLI, DIE REFORM DER DIREKTEN DE- MOKRATIE IM RAHMEN DER GESAMTREVISION DER VERFASSUNG DES KANTONS ST. GALLEN, 1997, S. 13, FN. 23), weshalb es als Oppositionsinstrument zu verste- hen ist (S. SCHMID, ALTE UNBEKANNTE: DAS BEHÖRDENREFERENDUM UND DAS AUSSERORDENTLICHE REFERENDUM IM KANTONALEN STAATSRECHT, in: ZBl 114/2013, S. 135). 3.4.2 Der Kanton St.Gallen führte in seiner Verfassung von 1890 die Bestimmung ein, dass ein Drittel der Mitglieder des Grossen Rates über alle Gesetze sowie über nicht dringliche und nicht ausschliesslich in die Kompe- tenz des Grossen Rates fallenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse die Volksabstimmung begehren könne (S. SCHMID, A.A.O., S. 137). Auf diese Weise gewährt die Verfassung einer Minderheit im Grossen Rat eine wir- kungsvolle Handhabe, um die aufwändige, oftmals unabwägbare Unterschrif- tensammlung zu umgehen und in strittigen Fällen unmittelbar ans Volk zu ge- langen. In dieser Form verkörpert das Referendum eine Waffe in den Händen der parlamentarischen Opposition (M. RÖHL, DIE POLITISCHE RECHTE IM KAN- TON ST.GALLEN, 1995, S. 296). In der heutigen Fassung der Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) wird unter der Überschrift «fa- kultatives Referendum» in Art. 49 Abs. 1 KV festgehalten, dass ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates im Verfahren des fakultativen Referendums eine Abstimmung über alle Gesetze, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Be- schlüsse über neue Ausgaben verlangen können. Nach Art. 52 KV bestim- men Gesetz und Gemeindeordnung die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterste- hen. 3.4.3 Aus historischer Sicht lässt sich somit festhalten, dass das Ratsre- ferendum ein Instrument darstellt, wonach eine Parlamentsminderheit – ohne Unterschriftensammlung – einen von der Parlamentsmehrheit verabschiede- ter Beschluss der Volksabstimmung unterstellen kann. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass nur ein Ratsreferendum möglich sein sollte. Dadurch, dass eine «Ratsminderheit» – d.h. ein Drittel der Kantonsräte und Kantonsrä- tinnen des Kantonsrates des Kantons St.Gallen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KV) bzw. 14 von 40 Mitglieder des Stadtparlamentes Wil (vgl. Art. 14 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 GO) – das fakultative Referendum begehren kann, ist es auch arithmetisch möglich, dass sich mehrere «Ratsminderheiten» auf dieses par- lamentarische Instrument berufen können. Im Sinne eines Zwischenfazits Seite 8/12 lässt sich aus der historischen Auslegung herleiten, dass mehrere Ratsrefer- enden zum gleichen Beschluss grundsätzlich möglich sind. 3.5 Weiter ist nach Zweck, Sinn und den dem Text zugrunde liegen- den Wertungen zu fragen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Sinn und Zweck des in Art. 14 GO statu- ierten fakultativen Referendums ist es, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen. Grundsätzlich genügt hierfür ein einziges ergriffenes Ratsreferendum. Diese Tatsache – und falls Art. 14 Abs. 2 GO er- füllt ist – schliesst jedoch ein zweites Ratsreferendum einer anderen «Rats- minderheit» nicht aus, auch wenn dies zum gleichen Ergebnis führt, nämlich zur Unterstellung einer referendumspflichtigen Vorlage unter die Volksabstim- mung. Als Zwischenfazit ergibt deshalb auch die teleologische Auslegung, dass zwei Ratsreferenden zum gleichen Beschluss dem Sinn und Zweck des Instruments grundsätzlich nicht entgegenstehen. 3.6 3.6.1 In systematischer Hinsicht befinden sich Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO im zweiten Abschnitt der Gemeindeordnung unter dem Titel «Bürgerschaft» (Art. 3 ff. GO), namentlich unter «Verfahren bei Initiative und fakultativem Referendum» (Art. 11 ff. GO). Hervorzuheben ist, dass das Rats- referendum im Abschnitt «Bürgerschaft» und nicht im Abschnitt «Stadtparla- ment» (Art. 17 ff. GO) geregelt ist. Es ist zusammen mit dem von der Bürger- schaft ausgehenden fakultativen Referendum in Art. 14 GO («Fakultatives Referendum: Begehren») verankert. Art. 14 Abs. 3 GO verdeutlicht, dass so- wohl beim Ratsreferendum als auch beim fakultativen Referendum ein be- stimmter Steuerfuss vorzuschlagen ist. Dies erscheint sachgerecht, da es nicht einleuchtet, diese Pflicht ausschliesslich der Bürgerschaft und nicht auch den Mitgliedern des Stadtparlamentes aufzuerlegen. 3.6.2 Sowohl das von der Bürgerschaft angestossene fakultative Refe- rendum (Art. 14 Abs. 1 GO) als auch die Initiative (Art. 11 ff. GO) kennen keine zahlenmässige Beschränkung; sie kommen jeweils zustande, wenn 500 Stimmberechtigte (fakultatives Referendum) bzw. 750 Stimmberechtigte (Initi- ative) dies verlangen. Aufgrund der Pflicht zur Angabe eines konkreten Steu- erfusses weist das Ratsreferendum zudem initiativähnlichen Charakter auf, was gegen eine zahlenmässige Beschränkung spricht. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil das Parlament die Bürgerschaft vertritt (Art. 21 Abs. 1 GG) und so eine Gleichwertigkeit der politischen Rechte gewährleistet wird. 3.6.3 Somit ergibt auch die systematische Auslegung, dass mehrere Ratsreferenden zu einem Beschluss (über den Steuerfuss) grundsätzlich möglich sind. Seite 9/12 3.7 Insgesamt bestätigen die historische, teleologische und systemati- sche Auslegung von Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 GO die grammatikali- sche Interpretation, wonach mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss zulässig sind. Im Sinn eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass in der Sit- zung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 sowohl das Ratsrefe- rendum SVP (Abstimmung 64) als auch das Ratsreferendum B.___ (Abstim- mung 65) gültig nebeneinander zustande gekommen sind. 4. 4.1 Schliesslich ist zu erörtern, ob es zulässig war, die beiden Ratsre- ferenden in der Abstimmung 66 einander gegenüberzustellen und zu be- schliessen, ausschliesslich das obsiegende Ratsreferendum B.___ – zusam- men mit dem vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent (re- sultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – den Stimmberechtigten zu un- terbreiten. Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil ging sinngemäss davon aus, es sei unzulässig, zwei Ratsreferenden neben dem vom Stadtparlament beschlossenen Steuerfuss gleichzeitig den Stimmberechtigten zu unterbrei- ten. Deshalb seien – in analoger Anwendung von Art. 92 bis 94 GR – die bei- den Ratsreferenden «ausgemehrt» worden (act. 8; act. 8/3). 4.2 Wie sich aus der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen ergibt (vgl. Erw. 3.7), können mehrere Ratsreferenden zum gleichen Be- schluss nebeneinander bestehen. Folglich sind beide Ratsreferenden den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Eine echte Regelungslücke, welche Vo- raussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung wäre, liegt nicht vor (BGE 141 III 43 Erw. 2.5.1; BGE 141 V 481 Erw. 3.1). Auf die Frage zur analogen Anwendung von Art. 92 bis 94 GR ist daher nicht weiter einzuge- hen. 5. Zusammenfassend ist die Abstimmungsbeschwerde hinsichtlich Ziff. I der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Die Abstimmung 66 der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 ist aufzuheben. Den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wil sind sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter Steuerfuss von 115 Pro- zent) als auch das Ratsreferendum B.___ (beantragter Steuerfuss von 121 Prozent) – in Abweichung von vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – zu unterbreiten. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert werden, dass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers unter Ziff. III seiner Rechtsbegehren, wo- nach der Stadtrat Wil anzuweisen sei, ausschliesslich das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden, ist entspre- chend abzuweisen. Seite 10/12 6. 6.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligter die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend ge- machten Anspruchs erwirken konnte (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP SG, 2020, N 5 ZU ART. 95 VRP). 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. I auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Behandlung der Ratsre- ferendumsanträge zum Steuerfuss des Jahres 2026. Mit seinem Rechtsbe- gehren unter Ziff. III unterliegt er, und auf die Rechtsbegehren unter Ziff. II, V, VI und VII ist nicht eingetreten worden. Demnach unterliegt er grundsätzlich überwiegend. Auch die politische Gemeinde Wil unterliegt teilweise. Entspre- chend dem Verfahrensausgang sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die politische Gemeinde Wil grundsätzlich kostenpflichtig. 6.3 Vorliegend haben sich Fragen gestellt, die in einer Abstimmungs- beschwerde in dieser Weise noch nie zu beurteilen waren. Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage rechtfertigt es sich daher, ausnahmsweise auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerde- führer wird daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zurücker- stattet. 6.4 Mangels entsprechender Anträge sowohl des Beschwerdeführers (act. 1) als auch des Stadtparlaments Wil (act. 8) ist von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abzusehen. Seite 11/12 Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, Wil, vom 8. Dezember 2025 wird insofern gutgeheissen, als Abstimmung 66 der Sitzung des Stadt- parlamentes Wil vom 4. Dezember 2025 aufgehoben wird. Der Stadtrat Wil wird angewiesen, den Stimmberechtigten der politi- schen Gemeinde Wil sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter Steuerfuss von 115 Prozent) als auch das Ratsreferendum B.___ (be- antragter Steuerfuss von 121 Prozent) – in Abweichung von vom Par- lament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent – zu unterbreiten. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert wer- den, dass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird. 2. Im Übrigen wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. A.___ wird der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 12/12