5. Die allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid hat im Regelfall aufschiebende Wirkung (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Aus wichtigen Gründen kann die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit anordnen. Da der Schulbeginn der Montag, xxx ist, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es ist im Interesse aller Parteien, den Beschulungsort von A am xxx zu kennen, weshalb mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechtssicherheit zu schaffen ist. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP).