4. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend sind die Rekurrenten unterlegen und werden damit kostenpflichtig. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 600.– festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.