Zwar ist jeder Rekurs für sich allein zu beurteilen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Die Rekursstelle muss im Rahmen der Gesamtschau und unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung allerdings feststellen, dass eine Gutheissung beider Rekurse zur Verletzung des Volksschulgesetzes betreffend Vorgabe der Klassengrösse führen würde. Auch aus diesem Grund ist der Rekurs abzuweisen.