3.4 Zu erwähnen ist ferner, dass gleichzeitig mit vorliegendem Rekurs ein weiterer Rekurs zur Beurteilung eines Umteilungsgesuchs ins Schulhaus E bei der Rekursstelle anhängig ist und die geltend gemachten Umteilungsgründe vergleichbar sind. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes beträgt die Anzahl Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen der Primarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Zwar ist jeder Rekurs für sich allein zu beurteilen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen.