Der Vorinstanz steht bei der Anwendung und Gewichtung der einzelnen sachlichen Kriterien bei der Klassenzuteilung ein gewisser Spielraum zu. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessenspielraum bei der Zuteilung bezüglich dieser Kriterien überschritten oder verletzt haben sollte. Eine Umteilung ist daher nicht gerechtfertigt und der Rekurs ist abzuweisen.