Vielmehr gibt es auch in demselben Schulhaus zwischen zwei verschiedenen Klassen organisatorische Unterschiede. Und zuletzt geht die Rekursstelle davon aus, dass selbst wenn der Wunsch der Eltern besteht, dass ihre beiden Kinder die Schulwege zusammen begehen, allenfalls auch der Wunsch der Kinder ins Feld rücken könnte, dass diese den Schulweg mit gleichaltrigen Klassenkameraden bestreiten und nicht mit dem älteren Geschwisterteil. Und zuletzt ist zu erwähnen, dass es keinen Vertrauensgrundsatz gibt, dass die Wahl der Liegenschaft eine Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus auslöst.