Die Vorinstanz wollte so sicherstellen, dass der Klassenverband nicht auseinandergerissen wird. Die Bewältigung des (zumutbaren) Schulwegs kann demnach allenfalls mit anderen «Gespänli» organisiert werden, nachdem A bereits einen grossen Teil der Klassenkameraden vom Kindergarten her kennt. Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass die Rekurrenten eine Klasseneinteilung mit dem Nachbarskind F wünschten. Diesem Wunsch ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch mit ihm zusammen ist die Bewältigung des Schulwegs ohne weiteres möglich.