3. 3.1 Demnach gilt abzuwägen, ob die anderen von den Rekurrenten vorgebrachten Argumente gewichtig genug sind, eine Umteilung in ein anderes Schulhaus zu rechtfertigen, auch wenn beide Schulwege als zumutbar eingestuft werden. Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 6/10 3.2 Die Rekurrenten bringen als Hauptargument für die Umteilung ins Schulhaus E die eigene Betreuungssituation und ihre berufliche Situation als Gründe vor. Hinzu komme, dass das ältere Geschwisterteil A auf dem Schulweg und auf dem Weg zur ausserschulischen Betreuung begleiten könne.