Diesen Erfahrungssatz stützt es auf wissenschaftliche Erkenntnisse (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00044 vom 29. August 2017, E. 3.3.3 m.w.H.). Diese Annahme, wonach die Gehgeschwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3,5 km/h liege, hat das Bundesgericht nicht beanstandet (BGer 2C.838/2017 vom 22. Februar 2018). Demnach kann vorliegend der Weg von 1,2 km in 20 bis 24 Minuten bewältigt werden. Der Schulweg zum Schulhaus F ist damit in Bezug auf das Kriterium der Wegdistanz unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung als ohne weiteres zumutbar einzustufen.