2.5 In Bezug auf die Dauer des Schulweges brachte das Bundesgericht vor, dass 40 Minuten für den Schulweg eines Primarschülers der ersten Klasse an der oberen Grenze des Zumutbaren ist (BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, a.a.O., E. 2.3 und E. 4.4). Für die Berechnung der Dauer des Schulwegs geht das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich von einer für Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h aus. Diesen Erfahrungssatz stützt es auf wissenschaftliche Erkenntnisse (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00044 vom 29. August 2017, E. 3.3.3 m.w.