gemäss st. gallischem Volksschulrecht Kinder am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig werden, muss dem Anspruch auch für den Weg in den Kindergarten Genüge getan werden (vgl. dazu BGer 2C_433/2011 vom 2. Juni 2012 E. 3.3). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit (vgl. BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, veröffentlicht in ZBl 109/2008 S. 494 ff., E. 2.2) – ergibt sich insofern ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg.