1.3 Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210; abgekürzt ZGB) sind xxx als Eltern von A zur Erhebung des Rekurses sowohl in eigenem als auch in ihrem Namen berechtigt (Art. 125 VSG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen [VerwGE] B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Damit ist der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 125 VSG in Verbindung mit Art. 47 und Art. 48 VRP). Die angerufene Rekursstelle ist örtlich zuständig (Art. 110bis VSG i.V.m. ERB 2012/Nr. 144). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.