Die gesetzliche Rekursfrist beträgt nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) 14 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Der Entscheid der Vorinstanz datiert – wie erwähnt – vom Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 4/10 xxx. Es ist nicht belegt, wann der Entscheid versendet wurde. Da der Entscheid den Rekurrenten aber nicht vor dem xxx zugehen kann, ist die Rekursfrist eingehalten.