1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 129 lit. e des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) können Verfügungen und Entscheide des Rates über die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bei der Rekursstelle Volksschule angefochten werden. Der vorliegende Rekurs betrifft einen derartigen Entscheid der Schulleitungskonferenz der Gemeinde B (nachfolgend Vorinstanz). Die Verfügung der Vorinstanz datiert vom xxx. Der Rekurs an die Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil wurde mit Schreiben vom xxx (Postaufgabe: xxx) erhoben. Die gesetzliche Rekursfrist beträgt nach Art.