Deshalb könne das Anliegen [der Eltern] berücksichtigt werden, künftig erneut gemeinsam mit dem Nachbarskind F beschult zu werden (Schreiben vom XXX). Die Schule sähe zwar die Gründe der Eltern, es stellte jedoch keinen Härtefall dar. Die Vorinstanz verfügte aus diesen Gründen, A in die 1. Regelklasse von Lehrperson C im Schulhaus D einzuteilen.