A. Die Schulleitungskonferenz der Gemeinde B behandelten im Protokollauszug vom XXX den Übertritt in die Primarstufe von A, da die Eltern Einwände gegen die Einteilung vorbrachten. B. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der generellen Ausgangslage des 1. Klass-Jahrganges 2022 und des Wohnortes an der XX-Strasse A in die 1. Regelklasse der XX-Strasse Lehrperson C eingeteilt worden sei. Diese Einteilung sei schriftlich kommuniziert worden mit dem Hinweis, dass man eine rekursfähige Verfügung verlangen könne.