Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 24.11.2022 Entscheiddatum: 05.08.2022 Zuweisung Schulhaus Schulrecht, Art. 52 VSG. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses. Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.