{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2022-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=390&type=1563347022&cHash=656c496b43c9d8d5fe73679fca6c0fc0", "Checksum": "bb03ef04a37e7d1b44c695e11e1d2398"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:30", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 52 VSG. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:30", "Checksum": "bb3a3c1b17a144bdcefdcf3ac645a7ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 52 VSG. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\n Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 8/10\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n3. Die Rekurrenten tragen die Entscheidgebühr von Fr. 600.–. Diese wird mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\nRekursstelle Volksschule\nToggenburg-Wil\n\nDr. Andreas Dudli\nPräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung\nschriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8,\n9001 St. Gallen, erhoben werden. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen. Dieser Entscheid ist der\nBeschwerde beizulegen.\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 9/10\nZustellung\n\nRekurrenten: xxx (eingeschrieben)\n\nVorinstanz: Gemeinde B (eingeschrieben)\n\nInterne Stellen: Bildungsdepartement, Dienst für Recht und\nPersonal, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen\n(A-Post)\n\nVersand: xxx\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 10/10\n"}