{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2022-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=390&type=1563347022&cHash=656c496b43c9d8d5fe73679fca6c0fc0", "Checksum": "bb03ef04a37e7d1b44c695e11e1d2398"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:30", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. 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Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\n3.2 Die Rekursstelle nimmt zur Kenntnis, dass gewisse Abläufe einfacher sind, wenn beide Geschwister demselben Schulhaus zugeteilt werden. So kann ein gemeinsamer Schulweg mit\ndem älteren Geschwisterteil möglich sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass alle Kinder\nvom Kindergarten D, wo auch A in den Kindergarten ging, dem Schulhaus D zugeteilt wurden\n(insgesamt 17 Kinder). Die Vorinstanz wollte so sicherstellen, dass der Klassenverband nicht\nauseinandergerissen wird. Die Bewältigung des (zumutbaren) Schulwegs kann demnach allenfalls mit anderen «Gespänli» organisiert werden, nachdem A bereits einen grossen Teil\nder Klassenkameraden vom Kindergarten her kennt. Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass die\nRekurrenten eine Klasseneinteilung mit dem Nachbarskind F wünschten. Diesem Wunsch ist\ndie Vorinstanz nachgekommen. Auch mit ihm zusammen ist die Bewältigung des Schulwegs\nohne weiteres möglich. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Stundenpläne\ndes Erstklassschülers mit dem älteren Geschwisterteil in jeden Fall kompatibel sind, dass alle\nSchulwege gemeinsam gemeistert werden könnten. Vielmehr gibt es auch in demselben\nSchulhaus zwischen zwei verschiedenen Klassen organisatorische Unterschiede. Und zuletzt\ngeht die Rekursstelle davon aus, dass selbst wenn der Wunsch der Eltern besteht, dass ihre\nbeiden Kinder die Schulwege zusammen begehen, allenfalls auch der Wunsch der Kinder ins\nFeld rücken könnte, dass diese den Schulweg mit gleichaltrigen Klassenkameraden bestreiten und nicht mit dem älteren Geschwisterteil. Und zuletzt ist zu erwähnen, dass es keinen\nVertrauensgrundsatz gibt, dass die Wahl der Liegenschaft eine Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus auslöst.\nAll diese privaten Interessen an einer Umteilung von A vermögen die Rekursstelle aus den\ngenannten Gründen nicht zu überzeugen.\n\n3.3 Die Vorinstanz bringt vor, dass im Schulhaus E bereits 23 Kinder eingeteilt seien. Es gebe\neine Gesamtschau der Interessen und der Spielraum für individuelle Wünsche sei bei Jahrgängen mit Klassenbeständen von 22 bis 24 Schülern kleiner als in anderen Jahrgängen. Infolge des starken Jahrganges habe im Schulhaus F eine zusätzliche Primarklasse eröffnet\nwerden müssen.\nDass der Zuteilungsrayon nicht fix ist und je nach Schüleranzahl überlappend ist, ist aus\nGründen einer effizienten Planung des Schulraums nachvollziehbar. Dass infolge der grossen\nSchülerzahl grundsätzlich ein Engpass besteht, ist vorliegend nicht relevant. Denn die Schulgemeinde ist zur Beschulung verpflichtet. Es obliegt ihr, die erforderlichen Räumlichkeiten in\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 7/10\ngeeigneter Form sicherzustellen, sodass im Einzelfall zumutbare Schulwege sichergestellt\nwerden können. Die öffentlichen Interessen an einer (aus Sicht des Gemeinwesens) effizienten Schulraumzuteilung sind in diesem Zusammenhang stärker zu gewichten als die von den\nRekurrenten vorgebrachten, privaten Interessen. Der Vorinstanz steht bei der Anwendung\nund Gewichtung der einzelnen sachlichen Kriterien bei der Klassenzuteilung ein gewisser\nSpielraum zu. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessenspielraum bei der Zuteilung bezüglich dieser Kriterien überschritten oder verletzt haben sollte.\nEine Umteilung ist daher nicht gerechtfertigt und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n3.4 Zu erwähnen ist ferner, dass gleichzeitig mit vorliegendem Rekurs ein weiterer Rekurs zur\nBeurteilung eines Umteilungsgesuchs ins Schulhaus E bei der Rekursstelle anhängig ist und\ndie geltend gemachten Umteilungsgründe vergleichbar sind. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a des\nVolksschulgesetzes beträgt die Anzahl Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen der\nPrimarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Zwar ist jeder Rekurs für sich allein zu beurteilen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Die Rekursstelle muss im Rahmen der\nGesamtschau und unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung allerdings feststellen, dass\neine Gutheissung beider Rekurse zur Verletzung des Volksschulgesetzes betreffend Vorgabe\nder Klassengrösse führen würde. Auch aus diesem Grund ist der Rekurs abzuweisen.\n\n4. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend sind die Rekurrenten unterlegen und werden damit kostenpflichtig. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 600.– festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n5. Die allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid hat im Regelfall aufschiebende Wirkung\n(Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Aus wichtigen Gründen kann die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit anordnen.\nDa der Schulbeginn der Montag, xxx ist, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nentzogen. Es ist im Interesse aller Parteien, den Beschulungsort von A am xxx zu kennen,\nweshalb mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechtssicherheit zu schaffen ist. Die\nBeschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2\nVRP).\n\n"}