{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2022-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=390&type=1563347022&cHash=656c496b43c9d8d5fe73679fca6c0fc0", "Checksum": "bb03ef04a37e7d1b44c695e11e1d2398"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:30", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. 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Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\n2.\n2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Kind der Rekurrenten zu Recht dem Schulhaus F\nund nicht – wie von den Rekurrenten gewünscht – dem Schulhaus E zugeteilt wurde.\n\n2.2 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt\nBV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 Satz 1 BV für ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort\nder Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und\nSchulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (vgl. BGE\n133 I 156 E. 3.1). Da gemäss st. gallischem Volksschulrecht Kinder am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig werden, muss dem Anspruch auch für den Weg\nin den Kindergarten Genüge getan werden (vgl. dazu BGer 2C_433/2011 vom 2. Juni 2012 E.\n3.3). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch\nauf Chancen- und Rechtsgleichheit (vgl. BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, veröffentlicht in ZBl 109/2008 S. 494 ff., E. 2.2) – ergibt sich insofern ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Ein Rechtsanspruch auf Einteilung ins nächstgelegene Schulhaus besteht nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2013/174\nvom 12. Februar 2014, E. 2.1, im Internet abrufbar unter: https://publikationen.sg.ch/recht-\nsprechung-gerichte). Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus greift deshalb\nnicht in den Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung im Sinn von Art. 11 BV ein (vgl. BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, a.a.O., E.\n2.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).\n\n2.3 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im\nkonkreten Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere sind die Person der Schülerin (Alter,\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 5/10\nEntwicklungsstand, Gesundheit), die Art des Schulwegs – mithin die physische Beanspruchung (Distanz, Marschzeit, Höhenunterschied, Beschaffenheit, Witterungsverhältnisse) sowie die kognitive und emotionale Beanspruchung (Angstfaktoren wie Tiere, Wälder, Dunkelheit, Gewitter, usw.) des Kindes – und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit zu berücksichtigen. Dabei ist die regionale Siedlungsstruktur zu beachten, denn auf dem Land und im\nGebirge sind längere Schulwege und in der Agglomeration gefährlichere Schulwege zumutbar (J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 73). Ausser Acht zu bleiben hat, ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich\nempfunden wird; abzustellen ist einzig auf objektivierte Kriterien (vgl. GVP 2014 Nr. 1; GVP\n2008 Nr. 7 mit Hinweis auf BGer 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1; S. Horvath, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007, S. 655 f.).\n\n2.4 Dass der Schulweg zum weiter entfernten Schulhaus F mit 1,2 km nicht zumutbar sei, wird\nvon den Rekurrenten sinngemäss zwar erwähnt, jedoch nicht mit dem Hinweis, dass ein solcher Weg A nicht zumutbar sei, sondern verbunden mit dem Hinweis, dass das nähere Schulhaus E nur halb so weit entfernt sei. Andere Kriterien in Bezug auf die konkrete Zumutbarkeit\ndes Schulwegs bringen die Rekurrenten nicht vor.\n\n2.5 In Bezug auf die Dauer des Schulweges brachte das Bundesgericht vor, dass 40 Minuten für\nden Schulweg eines Primarschülers der ersten Klasse an der oberen Grenze des Zumutbaren ist (BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, a.a.O., E. 2.3 und E. 4.4). Für die Berechnung der Dauer des Schulwegs geht das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich von einer\nfür Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h aus. Diesen Erfahrungssatz\nstützt es auf wissenschaftliche Erkenntnisse (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich\nVB.2017.00044 vom 29. August 2017, E. 3.3.3 m.w.H.). Diese Annahme, wonach die Gehgeschwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3,5 km/h liege, hat das Bundesgericht nicht\nbeanstandet (BGer 2C.838/2017 vom 22. Februar 2018).\n\nDemnach kann vorliegend der Weg von 1,2 km in 20 bis 24 Minuten bewältigt werden. Der\nSchulweg zum Schulhaus F ist damit in Bezug auf das Kriterium der Wegdistanz unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung als ohne weiteres zumutbar einzustufen.\n\n3.\n3.1 Demnach gilt abzuwägen, ob die anderen von den Rekurrenten vorgebrachten Argumente\ngewichtig genug sind, eine Umteilung in ein anderes Schulhaus zu rechtfertigen, auch wenn\nbeide Schulwege als zumutbar eingestuft werden.\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 6/10\n3.2 Die Rekurrenten bringen als Hauptargument für die Umteilung ins Schulhaus E die eigene\nBetreuungssituation und ihre berufliche Situation als Gründe vor. Hinzu komme, dass das ältere Geschwisterteil A auf dem Schulweg und auf dem Weg zur ausserschulischen Betreuung\nbegleiten könne.\n\n"}