{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2022-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=390&type=1563347022&cHash=656c496b43c9d8d5fe73679fca6c0fc0", "Checksum": "bb03ef04a37e7d1b44c695e11e1d2398"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:30", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. 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Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\n Zusätzlich zu diesen Begründungen wurde folgendes vorgebracht:\nDie Eltern hätten bereits am XXX bei der Schule Schule – und somit vor der Einteilung – den\nWunsch geäussert, ihr Kind dem Schulhaus E zuzuteilen. Der E-Mail-Verkehr liegt dem Rekurs bei. Weiter wurde zusätzlich erwähnt, dass Schulhaus E vom Wohnort 600m entfernt sei,\ndie Schule D 1200 m. Inzwischen sei ihnen bestätigt worden, dass die Kinder vom E an der\nXXX-Strasse und die Kinder von der YYY-Strasse an der XX-Strasse betreut würden.\nSie seien darauf angewiesen, dass die Kinder den Schulweg wie auch den Weg zu Betreuung und zurück, zusammen zurücklegen können, da sie selbständig sein müssen und sie\nnicht immer rechtzeitig zu Hause sein könnten. Dies gehe nur, wenn das ältere Kind das kleinere begleiten könne.\nDie Schule sei nicht auf ihre Einwände eingegangen. Ihr Antrag sei mit allgemeinen Aussagen abgelehnt worden. Sie seien überzeugt, dass es in der Schule E die Möglichkeit gebe,\nnoch zwei zusätzliche Kinder aufzunehmen (es seien jetzt xx). Die Klassengrösse schrumpfe,\nwas sich auch bei der Klasse von G zeige. Es gäbe die Möglichkeit der Gemeinde, den Steuerzahler «kundenfreundlich» entgegenzukommen. Die Überlegung der Schule sei, den Klassenverbund zusammenzuhalten und nicht die Bedürfnisse der Eltern zu befriedigen. Aufgrund\nder örtlichen Nähe seien ihre Kinder auch mit Kindern im Schulhaus E befreundet, sie würden\nin kein soziales Loch fallen. Eine gewisse Durchmischung sei wie im Berufsleben sehr wichtig.\nF. Mit Verfügung vom xxx hat die Rekursstelle von den Rekurrenten einen Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 600.00 eingefordert. Dieser wurde am xxx fristgerecht bezahlt.\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 3/10\nG. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom xxx vernehmen (ger.act. 7). Sie stellt den Antrag,\nden Rekurs abzuweisen und verweist auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom xxx. Darüber hinaus machte die Vorinstanz folgende Ergänzungen:\n\nEine abschliessende Rayonorganisation mit klaren Zuteilungen von Strassen(zügen) bestünden in Gemeinde X resp. Y nicht. Mit insgesamt drei Primarschulhäusern mit sich stark überlappenden Zuteilungsgebieten werde eine solche Organisation nicht als sinnvoll erachtet. Die\nBetreuungssituation im Einzelfall fliesse als Zuteilungskriterium zwar ein, könne jedoch nicht\nabschliessend den anderen Kriterien gegenüber generell bevorzugt werden. Es gebe eine\nGesamtschau der Interessen. Bejaht werde, dass in Jahrgängen mit Klassenbeständen von\n22 bis 24 Schülerinnen und Schüler der Spielraum kleiner als in anderen Jahren sei. Die\nKlassenorganisation rein mathematisch auf die Grösse 23 zu reduzieren, greife aus Sicht der\nSchule zu kurz. Ausserdem seinen keine generellen Mechanismen bekannt, welche die Klassen jeweils zu Beginn schrumpfen liessen.\n\nH. Diese Stellungnahme wurde den Rekurrenten mit Schreiben vom xxx zugestellt.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den\nEintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die\nZuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. Kölz /\nHäner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,\nZürich 2013, Rz. 692 ff.).\n\n1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 129 lit. e des Volksschulgesetzes\n(sGS 213.1; abgekürzt VSG) können Verfügungen und Entscheide des Rates über die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bei der Rekursstelle Volksschule angefochten werden.\nDer vorliegende Rekurs betrifft einen derartigen Entscheid der Schulleitungskonferenz der\nGemeinde B (nachfolgend Vorinstanz). Die Verfügung der Vorinstanz datiert vom xxx. Der\nRekurs an die Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil wurde mit Schreiben vom xxx (Postaufgabe: xxx) erhoben. Die gesetzliche Rekursfrist beträgt nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) 14 Tage seit Eröffnung der\nVerfügung oder des Entscheides. Der Entscheid der Vorinstanz datiert – wie erwähnt – vom\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 4/10\nxxx. Es ist nicht belegt, wann der Entscheid versendet wurde. Da der Entscheid den Rekurrenten aber nicht vor dem xxx zugehen kann, ist die Rekursfrist eingehalten.\n\n1.3 Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR\n210; abgekürzt ZGB) sind xxx als Eltern von A zur Erhebung des Rekurses sowohl in eigenem als auch in ihrem Namen berechtigt (Art. 125 VSG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP; Urteil des\nVerwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen [VerwGE] B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E.\n1.2). Damit ist der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 125 VSG in Verbindung mit Art. 47 und Art. 48 VRP). Die angerufene Rekursstelle ist örtlich zuständig\n(Art. 110bis VSG i.V.m. ERB 2012/Nr. 144). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.\n\n"}