{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_Entscheid-Rekursstel_2022-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=390&type=1563347022&cHash=656c496b43c9d8d5fe73679fca6c0fc0", "Checksum": "bb03ef04a37e7d1b44c695e11e1d2398"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:30", "Num": ["Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 05.08.2022 Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. 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Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 24.11.2022\nEntscheiddatum: 05.08.2022\n\nZuweisung Schulhaus\nSchulrecht, Art. 52 VSG. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf\neine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen.\nWenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur\nUmteilung führen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBildungsdepartement\n\nRekursstelle Volksschule\nToggenburg-Wil\n\nEntscheid vom 5. August 2022\n\nGeschäftsnummer TW.2022.14\n\nBesetzung Dr. Andreas Dudli (Vorsitz), Theo Bannwart, Renata Jeker-Stadler\n\nRekurrenten A,\nvertreten durch die Eltern\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinde B,\n\nBetreff Rekurs gegen den Protokollauszug der Schulleitungskonferenz\nvom XXX betreffend Klasseneinteilung\nSachverhalt\n\nA. Die Schulleitungskonferenz der Gemeinde B behandelten im Protokollauszug vom XXX den\nÜbertritt in die Primarstufe von A, da die Eltern Einwände gegen die Einteilung vorbrachten.\n\nB. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der generellen Ausgangslage des 1. Klass-Jahrganges\n2022 und des Wohnortes an der XX-Strasse A in die 1. Regelklasse der XX-Strasse Lehrperson C eingeteilt worden sei. Diese Einteilung sei schriftlich kommuniziert worden mit dem Hinweis, dass man eine rekursfähige Verfügung verlangen könne.\n\nC. Die Eltern liessen sich in der Folge bei der Vorinstanz vernehmen und teilten mit, dass sie gegen die Klasseneinteilung Einsprache erheben. Die Mutter von A habe eine 60%-Arbeitsstelle\ninne, die man weiter erhöhen werde, der Vater arbeite in Z und sei geschäftlich viel unterwegs. Dies bedingte häufige Änderungen, weshalb man auf eine effiziente Organisation angewiesen sei. Weiter wurde angefügt, dass die Tochter D bereits heute im Schulhaus E zur\nSchule gehe. Die Kinder nutzten das Betreuungsangebot der Schule und werden auch privat\nbetreut. Es seien Gerüchte da, welche die schulergänzende Betreuung auf mehrere Standorte ausbauen möchte, was das Problem weiter verschärfen würde. Um alles unter einen Hut\nzu bringen, sei es notwendig, dass [die Mädchen] den Schulweg miteinander zurücklegen\nkönnen, damit sich das ältere Kind etwas um das jüngere kümmern könne. Zwei verschiedene Schulhäuser mit unterschiedlichen Terminen, Schulwegen, organisatorischen Abläufen\nsei nicht tragbar. Sie hätten das Haus an der XX-Strasse gebaut im Wissen, dass die Kinder\ndieser Strasse bis jetzt immer dem Schulhaus E zugeteilt wurden.\n\nD. In den Erwägungen der Verfügung (Protokollauszug vom XXX) hielt die Vorinstanz fest, dass\nbei der Klasseneinteilung versucht werde, eine möglichst ideale Klassenkonstellation zu erreichen. Es spielten Faktoren wie Anzahl [Schülerinnen und Schüler], Wohnort, Geschlecht, Ge-\nspänli-Situation, Kinder aus dem Einschulungsjahr, Entlastungsklasse in einem Jahrgang etc.\neine Rolle. Im Schuljahr XXX werde im Schulhaus D eine zusätzliche 1. Primarklasse eröffnet, um den grossen Schülerzahlen gerecht zu werden. Dies führe dazu, dass in diesem\nJahrgang insgesamt drei Parallelklassen im E starten und somit auch mehr Kinder dieser\nSchulanlage zugeteilt worden seien. Es bestünden bei der Zuteilung keine «harten Grenzen».\nDie Planung erfolge auf Stufe Gesamtschulde und nicht isoliert für einen theoretischen Rayon\nE. Es könne vorkommen, dass innerhalb einer Familie die Kinder auf zwei Primarschulhäuser\nverteilt würden, da die Jahrgangssituation zu berücksichtigen sei. Der Schulweg zu beiden\nStandorten befänden sich in einer gut zu bewältigenden Gehdistanz. Es bestehe jeweils kein\nAnspruch auf den kürzest möglichen Schulweg (in Schulhaus E). Eine Zuteilung ins\n\nEntscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 2/10\nSchulhaus E sei aus Platzgründen nicht möglich. Die Zuteilung ins Schulhaus D sei zumutbar, auch in Bezug auf die Schulwegsicherheit. Die Route entspreche jedes Jahr der Schulwegroute vieler Kinder. Hinzu käme, dass aus dem bisherigen Kindergarten AB sämtliche\nkünftigen 1. Klässler/innen dem Schulhaus D zugeteilt worden seien (17 Kinder). Deshalb\nkönne das Anliegen [der Eltern] berücksichtigt werden, künftig erneut gemeinsam mit dem\nNachbarskind F beschult zu werden (Schreiben vom XXX). Die Schule sähe zwar die Gründe\nder Eltern, es stellte jedoch keinen Härtefall dar. Die Vorinstanz verfügte aus diesen Gründen,\nA in die 1. Regelklasse von Lehrperson C im Schulhaus D einzuteilen.\n\nE. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin, vertreten durch die beiden Eltern, am XXXbei\nder Rekursstelle Toggenburg-Wil Rekurs erhoben. Es wurde der Antrag gestellt, A in die 1.\nRegelklasse des Schulhauses E zuzuteilen. Es wurden im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht, welche die Eltern bereits bei der Schule vorbrachten.\n\n"}