Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 12/13 1. In Gutheissung des Rekurses wird A._ für den Besuch der Sekundarschule dem Schulhaus U._ zugeteilt. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Den Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Rekursstelle Volksschule Präsidentin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, erhoben werden.