5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gemeinde R._ als unterliegende Rekurspartei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP), wobei in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP von der Erhebung amtlicher Kosten abzusehen ist. Hingegen ist den Rekurrenten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurück zu erstatten. 6. Damit auch für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid der Schulbesuch von A._ örtlich sichergestellt ist, rechtfertigt es sich, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 64 VRP die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Entscheid: