Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach sie aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit sämtliche gleichgelagerten Rekurse hätte gutheissen müssen, was ein massives Ungleichgewicht in den Klassengrössen zur Folge gehabt hätte, kommt bei vorliegendem Entscheid mitunter deshalb schon nicht zum Tragen, weil die entsprechenden Beschlüsse der Vorinstanz bei der Rekursstelle Volksschule H._ nicht angefochten wurden und daher rechtskräftig geworden sind. 4. Was die weiteren Vorbringen der Rekurrenten betrifft, erübrigt sich aufgrund des Verfahrensausgangs vorliegend eine weitergehende Prüfung.