Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 11/13 gründung für die Notwendigkeit einer zu seinen Ungunsten abweichenden Zuteilung entgegengehalten werden. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VSG festgelegten Klassengrössen festzuhalten, dass die Bandbreite bei den im Schulhaus U._ zur Verfügung stehenden Klassen noch nicht ausgeschöpft wurde, dass jene bei der betroffenen Klasse im Schulhaus Z._ durch die Umteilung nicht unterschritten wird und dass deshalb die vorliegend notwendig gewordene Umteilung auch unter diesem Aspekt problemlos möglich ist.