Dass dadurch in der Sekundarschule U._ deutlich grössere Klassen entstehen und möglicherweise der zur Verfügung stehende Schulraum nicht optimal genutzt wird, steht dieser Zuteilung nicht entgegen, liegt die Ursache für die möglichweise nicht mehr optimale Erfüllung der Kriterien von Art. 9 Abs. 3 der Schulordnung doch nicht in dieser Umteilung, sondern in der im vorliegenden Verfahren mit dem Elternwunsch begründeten Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in die Sekundarschule U._ in Abweichung zu Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung. Diese kann dem Rekurrenten nicht als Be-