Infolgedessen wird mit dem Zuweisungsantrag der Gemeinde R._ den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern insbesondere bei der Wahl einer Oberstufe der Gemeinde R._ erster Priorität in Bezug auf eine sekundarschulkreisübergreifende Zuteilung eine Wahlmöglichkeit vorgetäuscht, welche keine rechtliche Grundlage hat und es daher in Tat und Wahrheit gar nicht geben dürfte. Dass die erwähnte Formulierung bei den Rekurrenten zudem ein Gefühl des «Bestraftwerdens» hervorgerufen hat, ist – auch aufgrund des Umstands, dass der Losentscheid der D._ Mitte März bekanntgegeben wurde und der Vorinstanz von B._ dadurch genügend