für die im Zuweisungsantrag aufgeführte Formulierung «Ihr Zuteilungswunsch an eine Oberstufe der Gemeinde R._ als zweite Priorität wird erst dann erfüllt, wenn vorrangig alle anderen Elternwünsche an eine Oberstufe der Gemeinde R._ mit erster Priorität erfüllt und noch Plätze frei sind» nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage bzw. verletzt Art. 9 der Schulordnung. Andererseits wird durch die Rechtsprechung ausdrücklich statuiert, dass es keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4).