sens bei seiner Zuteilung durchaus hätte berücksichtigt werden können, zumal es die Platzverhältnisse ja grundsätzlich zugelassen hätten. Nach unserem Dafürhalten werden die sozialen Bindungen im Alter von A._ bzw. beim Übertritt in die Oberstufe stärker wahrgenommen als beispielsweise noch im Kindergartenalter, weshalb sich insgesamt die Frage stellen würde, ob aufgrund des Gesagten nicht private Interessen i.S.v. Art. 9 Abs. 2 der Schulordnung einer Sekundarschulkreisumteilung von A._ entgegengestanden hätten, was aufgrund der festgestellten anderweitigen Verletzung von Art. 9 der Schulordnung jedoch vorliegend offen gelassen werden kann.