Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass A._ bereits jetzt seinem Wohnort entsprechend im Schulkreis V._ zur Schule geht, dass er sich mit seiner Anmeldung (erste und zweite Priorität) für ein Schulhaus im Sekundarschulkreis V._ angemeldet und damit sinngemäss nicht annähernd den Wunsch geäussert hat, einem anderen Sekundarschulkreis zugeteilt zu werden. Zudem wird seitens der Vorinstanz von B._ nicht bestritten, dass A._ als einziger seine angestammte Klasse verlassen und noch dazu ein völlig anderes Schulhaus ausserhalb des Schulkreises V._, wo seine bisherigen Klassenkameradinnen und -kameraden zur Schule gehen, besuchen muss, was im Rahmen der Ausübung des pflichtgemässen Ermes-