Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar. Wenn die Vorinstanz von B._ bei der Zuteilung daher, bevor es die Schülerinnen und Schüler gemäss deren Wohnort im jeweiligen Sekundarschulkreis eingeteilt hat, Schülerinnen und Schüler von ausserhalb dieses Sekundarschulkreises aufgrund eines Elternwunsches im Zuweisungsantrag vorrangig in diesen Sekundarschulkreis einteilt, verletzt es nicht nur den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung und stellt Elternwünsche über die Vorgabe des Parlamentes und des Rates der Gemeinde R._, sondern missachtet auch das Rechtsgleichheitsgebot, wonach sämtliche