Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass primäres Zuteilungskriterium die vom Rat festgelegten Einzugsgebiete der jeweiligen Schulen ist. Abweichende Zuteilungen erfordern einen sachlichen Grund in einem der in Abs. 3 abschliessend aufgeführten Kriterien (ausgeglichene Klassengrössen, optimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, Sicherheit des Schulwegs, Zugehörigkeit zum Wohnquartier). Elternwünsche stellen gemäss der entsprechenden Bestimmung keinen sachlichen Grund für eine abweichende Zuteilung dar.