f) Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schulordnung bestimmen die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen. Abweichende Zuweisungen sind möglich, wenn die in Absatz 3 abschliessend genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten Interessen entgegenstehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass primäres Zuteilungskriterium die vom Rat festgelegten Einzugsgebiete der jeweiligen Schulen ist.