Massgebend für die Festlegung der Einzugsgebiete sind nach Abs. 3 von Art. 9 der Schulordnung ausgeglichene Klassengrössen, die optimale Nutzung des vorhandenen Schulraums, die Sicherheit des Schulwegs und nach Möglichkeit die Zugehörigkeit zum Wohnquartier. Für den Besuch der Sekundarschule hat der Rat der Gemeinde R._ drei Sekundarschulkreise gebildet (W._, V._ und P._).