Für die Gemeinde R._ bestimmt Art. 9 Abs. 1 des Reglements _ (_; abgekürzt Schulordnung), dass die Einzugsgebiete die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Primar- und Oberstufenschulen bestimmen. Die Einzugsgebiete werden gemäss Art. 16 Abs. 2 Ziff. 5 der Schulordnung vom Rat der Gemeinde R._ festgelegt. Von den Einzugsgebieten abweichende Zuweisungen sind nach Art. 9 Abs. 2 der Schulordnung möglich, wenn die in Absatz 3 genannten Zielsetzungen besser erreicht werden können und keine überwiegend privaten Interessen entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung der Einzugsgebiete sind nach Abs. 3 von Art.