VVU) bildet der Schulrat unter Berücksichtigung von Quartiergrenzen und Schulwegen nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Bei der gesetzlich geforderten Bildung ausgeglichener Klassen hat er verschiedene rechtliche und tatsächliche Faktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die räumlichen Verhältnisse in den einzelnen Schulen und die in Art. 27 VSG vorgeschriebene Bandbreite für die Anzahl Kinder pro Klasse, welche für die Sekundarstufe 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler umfasst.