Mit Blick auf den Ermessensentscheid ist festzuhalten, dass ein eigentlicher Ermessensmissbrauch – und damit eine von der kantonalen Rechtsmittelinstanz zu korrigierende Rechtsverletzung – dann angenommen wird, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, jedoch die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt. Begrenzt wird die Zuteilungsautonomie der Schulgemeinde überdies durch die individuelle Zumutbarkeit des Schulwegs für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler