c) Bei der Überprüfung einer Klasseneinteilung durch eine Rechtsmittelinstanz ist zu beachten, dass die Klassenbildung in den Autonomiebereich des Schulträgers fällt und damit die Kognition im kantonalen Rekursverfahren auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt ist (Art. 46 Abs. 2 VRP; vgl. VerwGE B 2014/168 vom 28. April 2015 E. 5). Die Rekursstelle Volksschule hat mithin namentlich den Ermessensspielraum des Schulträgers zu respektieren und nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes des Schulträgers zu setzen. Eine Korrektur im Rekursverfahren kann nur dann erfolgen, wenn dem Schulträger eine Rechtsverletzung vorzuwerfen ist.