Der Schulweg ins Schulhaus Z._ betrage 1.8 km und sei einem Oberstufenschüler problemlos zumutbar. Die gegen diese Zuweisung vorgebrachten privaten Gründe vermöchten kein Abweichen von den üblicherweise angewandten Entscheid der Rekursstelle Volksschule, Seite 6/13 Kriterien, insbesondere der Einteilung nach Berücksichtigung ausgeglichener Klassengrössen, zu begründen.